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Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Firma TIM (Tuttlinger Instrumenten Manufaktur GmbH)
AGB 2009/Version 2.0
Geltung Vertragsverbindlichkeit
Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund nachfolgender Verkaufsbedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Entgegenstehenden Einkaufsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
1. Vertragsabschlüsse
Unsere Angebote, Preisvorschläge und sonstige Zusagen sind freibleibend hinsichtlich Preis, Mengen, Sortierung, Lieferfristen und Möglichkeiten sofern von uns nichts anderes ausdrücklich erklärt worden ist. Sämtliche Vereinbarungen werden für uns erst nach schriftlicher Bestätigung verbindlich. Jegliche Nebenabreden und Änderungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. Etwaige zum Angebot gehörige Verkaufsunterlagen wie Zeichnungen, Mengen-, Gewichts- und Maßangaben sowie vergleichende Abbildungen sind nur dann maßgebend, wenn sie unsererseits ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
2. Preise
Unsere Preise verstehen sich netto ab Werk in Euro (€), ausschließlich Verpackung, Porto, Versicherung, Fracht oder Mehrwertsteuer. Diese Kosten hat der Besteller zusätzlich zu tragen, es sei denn es liegt eine anderslautende Vereinbarung vor. Die Preisberechnung erfolgt nach der zum Liefertag geltenden Preisliste oder zu vereinbarten Preisen.
3. Lieferzeiten
Von uns angegebene Lieferzeiten sind grundsätzlich als ungefähre Lieferfristen anzusehen und ohne jegliche Verpflichtung unsererseits. Die Einhaltung einer Lieferfrist setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller bereitzustellenden Unterlagen und Dokumenten, Genehmigungen oder vereinbarter Zahlungsbedingungen voraus. Der Liefertermin ist eingehalten, sofern bis zum Ablauf des Termins Versandbereitschaft mitgeteilt wird. Verbindliche Liefertermine sind schriftlich zu vereinbaren. Der Lieferant ist zu Teilleistungen berechtigt. Für diese kann gesonderte Bezahlung verlangt werden.
Ist die Einhaltung der Lieferzeit infolge nicht vorhersehbarer und unsererseits nicht beeinflussbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände, zum Beispiel Betriebsstörungen, Materialbeschaffungs-, Energieversorgungsschwierigkeiten, Eingriffe, Arbeitskampfmaßnahmen, hoheitlicher Hand, Naturkatastrophen, Krieg, etc. bei uns oder unseren Zulieferern nicht möglich, so tritt eine angemessene Verlängerung der Lieferzeit ein. Wird durch oben genannte Umstände die Lieferung oder eine Leistung unsererseits unmöglich oder unzumutbar, wird die Lieferverpflichtung aufgehoben. Hieraus können keine Schadensersatzansprüche hergeleitet werden.
4. Zahlungsbedingungen
Zahlungsbedingungen werden bei Vertragsabschluss oder vor Auslieferung der Waren mit dem Besteller vereinbart. Wenn keine Vereinbarung getroffen wurde, sind unsere Rechnungen zahlbar innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum netto Kasse. Bankgebühren gehen zu Lasten des Bestellers. Zahlungen werden zunächst zur Abdeckung der Kosten und dann zur Begleichung der ältesten, fälligen Schuldposten verwendet. Bei Überschreitungen des Netto- Zahlungsziels ist der Lieferant nach Mahnung berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 3% über dem jeweiligen Diskontsatz der deutschen Bundesbank zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer zu berechnen. Der Besteller darf weder Zahlungen zurückhalten noch sonstige irgendwelche Forderungen aufrechnen, es sei denn, die Forderungen des Bestellers seien unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
Die Entgegennahme von Wechsel und Schecks geschieht unter Vorbehalt ihrer Einlösung und wird nur erfüllungshalber angenommen. Entstehende Diskontierungs- und Einziehungskosten gehen zu Lasten des Bestellers. Skonti, Boni und sonstige Abzüge müssen im Auftrag schriftlich vereinbart sein. Bei unberechtigtem Abzug wird dieser nachgefordert.
5. Vorauszahlung und Sicherheitsleistung
Bei Lieferungen in das Ausland oder wenn nach Vertragsabschluss eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers eintritt, oder bei begründeten Zweifeln über die Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit des Bestellers, sind wir berechtigt, auf unsere Lieferungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.
6. Abnahme
Verweigert der Besteller nach Ablauf einer gesetzten, angemessenen Nachfrist die Abnahme sind wir berechtigt vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Sollte der Abnahmeverzug länger als einen Monat dauern, so werden für den Besteller pro Monat 1% der Auftragssumme ohne Abzüge als Lagerkosten fällig. Sollten nachweislich höhere Lagerkosten entstehen, können diese an den Besteller weitergegeben werden. Für die Lagerung kann auch eine Spedition beauftragt werden.
7. Aufrechnung
Die Aufrechnung von Gegenansprüchen kann vom Besteller nur dann realisiert werden, sofern diese rechtskräftig festgestellt oder von uns ausdrücklich anerkannt worden sind.
8. Teillieferungen
Bestellungen können in Teillieferungen erfüllt werden und sind dann mit der entsprechenden Frist gesondert zu bezahlen. Bei Verzögerungen der Bezahlung einer Teillieferung, kann eine weitere Erledigung der Bestellung von uns ausgesetzt werden.
9. Transport und Gefahrenübergang
Sofern nicht anders vereinbart, wird das Transportmittel sowie der Transportweg von uns bestimmt. Die Gefahr geht in allen Fällen auf den Besteller über, sobald die Sendung an den Transportbeauftragten oder die ausführende Person übergeben worden ist und unser Werk verlässt. Dies gilt auch bei Teillieferungen oder wenn frachtfreie Lieferung vereinbart wurde. Falls der Versand ohne Verschulden des Lieferanten unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über. Zum Abschluss einer Transportversicherung sind wir nicht verpflichtet. Bei Beschädigung oder Verlust der Wahre während des Transportes, ist der Besteller dazu verpflichtet, bei dem Beförderer unverzüglich eine Tatbestandsaufnahme durchzuführen.
10. Rücksendungen
Rücksendungen bedürfen in jedem Falle unserer schriftlichen Zustimmung. Sonderanfertigungen können nicht zurückgenommen werden. Beanstandungen wegen erkennbarer Mangel oder wegen erkennbar unvollständiger oder unrichtiger Lieferung sind unverzüglich spätestens 8 Tage nach Empfang uns schriftlich mitzuteilen. Andere Mangel sind uns unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Bei nicht rechtzeitiger Mitteilung von Beanstandungen oder Mängelrügen gilt die Lieferung als genehmigt. Über die gesetzliche Verjährungsfrist hinaus übernehmen wir keine Haftung.
Erweist sich eine Nachlieferung oder Nachbesserung als nicht möglich, oder werden Ersatzlieferungen oder Nachbesserungen treuwidrig verweigert, so hat der Besteller nach seiner Wahl das Recht, Herabsetzung des Kaufpreises oder, ohne irgendwelche Schadensersatzansprüche, Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen. Nimmt der Besteller oder nimmt ein Dritter unsachgemäß und ohne unsere vorherige Genehmigung Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten am Liefergegenstand vor, entfällt unsere Haftung für eventuell daraus resultierende Folgen. Die Mangelhaftung bezieht sich außerdem nicht auf natürliche Abnutzung oder Schaden, welche nach dem Gefahrenübergang aufgrund fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel entstehen.
11. Gewährleistung
Wir leisten Gewähr für schriftlich zugesicherte Eigenschaften und für die Fehlerfreiheit entsprechend den anerkannten Regeln der Technik. Änderungen der Konstruktion oder Ausführung, die weder die Funktionstüchtigkeit noch den Wert des bestellten Gegenstandes, noch eine zugesicherte Eigenschaft beeinträchtigen bleiben vorbehalten und berechtigen nicht zu erneuter Beanstandung. Alle verträglichen Ansprüche des Bestellers die in einem Mangel der Lieferung ihren Grund haben, verjähren 6 Monate nach Lieferung. Sonstige Schadensersatzansprüche, soweit in diesen Bedingungen nicht etwas anderes bestimmt ist, stehen dem Käufer deliktsrechtliche und vertragsrechtliche Schadensersatzansprüche, insbesondere auch solche wegen positiver Vertragsverletzung oder wegen Verschuldens bei Vertragsabschluss nur zu, wenn auf unserer Seite vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten vorliegt. Ferner haften wir nicht für Fehler, die aus dem Besteller eingereichten Unterlagen, Muster, Zeichnungen, etc. sich ergeben. Der Besteller stellt den Lieferanten von der Rücknahmeverpflichtung nach §4 der Verpackungsverordnung frei.
12. Eigentumsvorbehalt
Der Lieferer behält sich das Eigentum an den gelieferten Sachen vor bis zur vollständigen Zahlung des Preises, sowie der Erfüllung der weiteren Förderungen aus der bestehenden Geschäftsverbindung mit dem Besteller. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung. Der Besteller hat das Vorbehaltsgut als Eigentum des Lieferers zu kennzeichnen und es gesondert aufzubewahren. Das Vorbehaltsgut darf nicht verpfändet, sicherungshalber übereignet oder anderweitig mit rechten Dritter belastet werden. Der Besteller ist zum Weiterverkauf von Vorbehaltsware nur im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt. Er hat dafür zu sorgen, dass der Eigentumsvorbehalt des Lieferers nach Möglichkeit bestehen bleibt und tritt die Kaufpreisforderung der - ggf. verarbeitenden Sache - gegenüber seinen Abnehmern bereits jetzt in voller Höhe, höchstens jedoch bis 115% der Forderung des Lieferers an diesen ab. Der Lieferer nimmt die Abtretung an. Der Besteller hat dem Lieferer auf Anforderung den Abnehmer zu benennen. Auf Verlangen des Bestellers gibt der Lieferer
Sicherungsrechte frei, soweit der Sicherungswert die zu sichernde Forderung um mehr als 15% übersteigt und das Sicherungsrecht teilbar ist. Der Besteller hat sofort anzuzeigen, wenn die Vorbehaltsware oder die sonst eingeräumten Rechte von Dritten gepfändet werden sollten oder sonst eine Beeinträchtigung der Rechte zu befürchten ist.
13. Eigentumsvorbehalt bei Exportgeschäften
Sind bei Exportgeschäften an dem Ort, an dem sich die Ware nach Lieferung befindet, zur Wirksamkeit des in §3 benannten Eigentumsvorbehalts oder der Abtretung bestimmte Maßnahmen erforderlich, so hat der Besteller uns hierauf hinzuweisen und solche Maßnahmen auf seine Kosten durchzuführen. Für den Fall, dass an dem Ort, an dem sich die Ware nach Lieferung befindet, Eigentumsvorbehalt und/oder die sonst in §13 genannten Rechte nicht in Betracht kommen, hat der Besteller auf seine Kosten alles nötige zu tun, um uns diesen Rechten ähnlichsten Sicherungsrechte an der gelieferten Ware zu verschaffen.
14. Konstruktive Veränderungen
Wir behalten uns das Recht vor, bis zur Lieferung konstruktive Änderungen, die die Interessen des Bestellers nicht über Gebühr beeinträchtigen, durchzuführen.
15. Zeichnungen, Abbildungen, Bemaßungen
Zeichnungen, Abbildungen und Bemaßungen in unseren Katalogen, Preislisten und Verkaufsunterlagen sind nicht bindend. Der Käufer hat Änderungen durch technische Entwicklung zu akzeptieren.
16. Patente und sonstige rechtliche Registrierungen
Der Lieferer kann nicht verpflichtet werden zu prüfen, ob Muster, Zeichnungen oder andere Unterlagen, welche ihm zugesandt werden, durch ein Recht geschützt sind. Jegliche Ansprüche für Schadensersatz, welche aus der Verletzung aus Patentrechten oder Ähnlichem an uns gestellt werden, gehen automatisch an den Besteller/Käufer über.
17. Verkaufsunterlagen
Alle unsere Verkaufsunterlagen wie Kataloge, Prospekte, Preislisten, Zeichnungen, Muster, usw. bleiben in unserem Eigentum. Ohne unserer Einwilligung ist es verboten, diese zu kopieren oder auch in Auszügen irgendwelchen nicht von uns autorisierten Personen oder Mitbewerbern zur Verfügung zu stellen.
18. Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand
Für die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Besteller/Käufer und uns gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das einheitliche, internationale Kaufrecht gelangt nicht zur Anwendung. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Tuttlingen.
19. Datenspeicherung
Der Besteller ist damit einverstanden, dass die zur Vertragserfüllung notwendigen Daten bei uns gespeichert sind.
20. Inkrafttreten
Diese Bedingungen gelten bereits ab 01.01.2002.